Ihre Mietzinsgarantie für Geschäftsmietverträge
Allgemeine Bedingungen für die Mietkautionsversicherung eines gewerblichen Mietvertrages
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(AVB SWISSCAUTION - AUSGABE 2012/BC)
Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden einzig auf die geschäftlichen Mietverträge Anwendung. Sie regeln die Vertragsbeziehungen zwischen SC, SWISSCAUTION AG (« SC »), den verbürgten Mietern (« der Mieter »), dem persönlichen Bürgen (« der Bürge ») und den abgesicherten Vermietern (« der Vermieter »). Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
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Art. 1 Gegenstand der Garantie und Ausschlüsse |
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1.
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SC, SwissCaution AG verpflichtet sich zur Sicherstellung der Bezahlung jeder Schuld, die der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag besitzt, der im Zertifikat der Mietzinsgarantie (das « Zertifikat ») genannt ist, und zwar für Kapital, Zinsen und Kosten bis zur Höhe des Betrags, der im Zertifikat eingetragen ist.
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2.
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Die Verpflichtungen von SC sind in den folgenden Fällen begrenzt oder ausgeschlossen:
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a.
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SC garantiert keine Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter;
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b.
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sind mehrere Zertifikate vorhanden, die denselben Mietvertrag garantieren, ist einzig das von SC ausgestellte Zertifikat mit dem jüngsten Datum massgebend;
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c.
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die von SC ausgestellte Mietzinsgarantie deckt nur die Schulden des Mieters, welche nach dem Datum des Inkrafttretens des Zertifikats entstehen.
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Art. 2 Zertifikat der Mietzinsgarantie
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1.
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Nach der Annahme des Mietzinsgarantiegesuchs und dem Empfang der Jahresprämie stellt SC ein einziges Originalzertifikat aus und schickt es dem Vermieter oder dessen Vertreter (Begünstigter) zu.
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2.
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Eine Kopie des Zertifikats, das als Versicherungspolice im Sinne von Artikel 11 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt, wird dem Mieter (Versicherungsnehmer) zugesandt. Falls der Wortlaut der Versicherungspolice nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, müssen der Mieter oder der Vermieter innert vier Wochen nach Erhalt des Schriftstücks dessen Berichtigung verlangen; andernfalls gilt der Wortlaut als akzeptiert.
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Art. 3 Mietergemeinschaft
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1.
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Ist das Zertifikat im Namen von mehreren Mietern ausgestellt, gelten diese als gemeinsam und solidarisch verpflichtet, so dass von jedem von ihnen angenommen wird, dass er den anderen die Befugnis erteilt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Ferner kann jeder Mieter SC gegenüber zu allen Fragen in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietzinsgarantie Weisungen erteilen (Freigabe der Mietzinsgarantie, Geldbewegungen, usw.).
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2.
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SC kann sich beliebig an den einen oder anderen von ihnen wenden, wenn sie ihr Regressrecht ausübt, und zwar für die gesamte Garantie (Art. 6 hiernach) nach den Regeln der Solidarität.
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Art. 4 Beginn und Ende der von SC ausgestellten Mietzinsgarantie
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1.
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Die Garantie tritt mit dem Ausstellungsdatum des Zertifikats in Kraft.
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2.
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Die Garantie endet unter einer der folgenden Bedingungen: | |
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a.
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im Falle des schriftlichen Einverständnisses durch den Vermieter, indem er das Originalzertifikat komplettiert und unterschrieben an SC zurücksendet;
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b.
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SC hat dem Vermieter den verlangten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Garantiebetrags und in Anwendung des hier nachstehenden Artikels 5 bezahlt; |
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c.
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wenn der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Mietvertrags gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einer Schuldbetreibung oder eines Konkursverfahrens keinen Anspruch geltend gemacht hat, geht die Garantie von SC von Rechts wegen zu Ende. Es ist Sache des Mieters, der die Freigabe der Garantie verlangt, SC den Beweis zu erbringen, dass er das auf dem Zertifikat eingetragene Mietobjekt seit mehr als einem Jahr verlassen hat. Nach dessen Erhalt informiert SC den Vermieter; falls dieser nicht innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringt, dass er in dem Jahr welches dem Datum der Beendigung des Mietvertrags des im Zertifikat eingetragenen Mietobjekts folgt, gegen den Mieter gerichtlich vorgegangen ist oder eine Betreibung eingeleitet hat, geht die von SC ausgestellte Mietzinsgarantie von Rechts wegen zu Ende;
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d.
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im Fall der Ersetzung der Garantie nach Artikel 4 Absatz 5 hiernach.
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3.
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Falls der Vermieter die Mietsache nach der Erstellung des Zertifikats veräussert, oder falls ihm diese im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (Schuldbetreibung oder Konkurs) entzogen wird, wobei der Mietvertrag mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber übertragen wird, geht der Versicherungsgegenstand im Sinne von Artikel 1 mit dem Übergang des Mietvertrags in den Nutzen des neuen Vermieters über. Jeder neue Vermieter muss sich bei SC innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung melden.
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4.
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Im Fall der Übertragung des Mietvertrags auf einen neuen Mieter geht die Mietzinsgarantie zu Ende. Der Übernehmer der Räumlichkeiten kann auf keinen Fall die Garantie geltend machen, die vom Mieter erstellt wurde. Der Übernehmer kann bei SC ein neues Mietzinsgarantiegesuch einreichen.
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5.
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Der Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietzinsgarantie liefern möchte als Ersatz für die von SC erstellte, ist von seinen Verpflichtungen gegenüber SC erst dann befreit, nachdem er
(i) dem Vermieter eine neue Mietzinsgarantiebestätigung oder eine neue Bankgarantie als Ersatz für die von SC ausgestellte Garantie und (ii) SC die schriftliche Zustimmung des Vermieters, die SC von jeglicher Verpflichtung entbindet, zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Originalzertifikat übergeben hat. Dem Mieter werden Verwaltungskosten von CHF 50.- in Rechnung gestellt. |
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Art. 5 Bezahlung des Mietzinsgarantiebetrages an den Vermieter
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1.
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SC verpflichtet sich nach Artikel 257e Absatz 3 des schweizerischen Obligationenrechts (OR), dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Betrags und unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 hiervor zu bezahlen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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a.
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mit der Vorlegung des Originalzertifikats, welches das Datum der Kündigung des Mietvertrags sowie den vom Vermieter reklamierten Betrag angibt und datiert sowie vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet ist (doppelte Unterschrift erfoderlich);
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b.
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mit der Vorlegung und Übergabe des Originals des Zahlungsbefehls, der dem Mieter auf Verlangen des Vermieters zugestellt wurde (Beweisstücke über die Schuld inbegriffen), sofern er vollstreckbar und nicht ganz oder teilweise mit einem Rechtsvorschlag belegt ist oder durch ein definitives und vollstreckbares Originalurteil ergänzt wird, das den Rechtsvorschlag beseitigt;
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c.
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unter Vorlegung und Übergabe eines definitiven und rechtskräftigen Originalurteils, das den Mieter zu einer Geldleistung verurteilt, die sich auf eine Forderung aus dem Mietvertrag bezieht.
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2.
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Falls die Parteien einen Gerichtsstand in der Schweiz vereinbart haben, insbesondere am Standort der Liegenschaft, und/oder für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen und/oder für alle Zustellungen ein Domizil in der Schweiz gewählt haben, muss der Vermieter gerichtlich oder betreibungsrechtlich am vereinbarten Gerichtsstand klagen und kann sich nicht auf die Bestimmungen von Artikel 495 OR berufen, um von SC sofort die Bezahlung der Mietzinsgarantie zu verlangen.
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Art. 6 Regressrecht und Subrogation
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1.
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Falls SC dem Vermieter aufgrund der Mietzinsgarantie einen Betrag bezahlt, tritt SC sofort und vollständig in die Rechte des Vermieters ein und kann vom Mieter mittels einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung aller Beträge, die von ihr in Anwendung des Vertrags an den Vermieter bezahlt wurden, sowie der Verwaltungskosten von CHF 100.- und der Zinsen verlangen.
Der Mieter wird auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass jede Rückerstattung im Anschluss an die Zahlungsaufforderung ausschliesslich an SC zu leisten ist. Sollte er in dieser Hinsicht vom Vermieter betrieben werden, muss er SC vor jeder Bezahlung schriftlich benachrichtigen. |
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2.
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Falls sich im Mietzinsgarantiegesuch ein persönlicher Bürge zu Gunsten des Mieters verpflichtet hat, ist er gegenüber SC zur solidarischen Haftung für jedes Regressrecht verpflichtet. SC kann dann von ihm als solidarischem Mitschuldner die Rückerstattung der gesamten Leistungen, die dem Vermieter ausbezahlt wurden, zusammen mit den Verwaltungskosten verlangen.
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3.
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Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er der Rechtsnachfolge von SC an die Stelle des Vermieters in allen gerichtlichen und betreibungsrechtlichen Verfahren, die bei der Rechtsnachfolge bereits anhängig sind, ausdrücklich zustimmt, und er verpflichtet sich, SC alle Beträge zurückzuerstatten, die von ihr aufgrund der Mietzinsgarantie bezahlt worden sind, und zu denen noch die Zinsen und Kosten hinzukommen.
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Art. 7 Prämien
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1.
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Bei seiner Einschreibung bezahlt der Mieter SC die erste Jahresprämie einschliesslich der Kosten für die Verwaltung und die Ausstellung des Zertifikats und der eidgenössischen Versicherungsstempelsteuer.
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2.
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Für die anschliessenden Jahre verpflichtet sich der Mieter, SC eine Jahresprämie zu bezahlen, die 5% des Betrags der im Zertifikat angegebenen Mietzinsgarantie zuzüglich der Verwaltungskosten von CHF 50.- und der eidgenössischen Versicherungsstempelsteuer entspricht. Für eine an eine Firma gewährte Mietzinsgarantie ohne einen persönlichen Bürgen, erhöht sich die Jahresprämie auf 9% des Betrags der im Zertifikat eingetragen Mietzinsgarantie.
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3.
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Der Mieter ist zur Bezahlung der Prämie verpflichtet, solange die von SC aussgestellte Mietzinsgarantie nicht nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 hiervor zu Ende gegangen ist. Es ist seine Sache, gegebenenfalls die notwendigen Formalitäten beim Vermieter zu erfüllen, damit SC die Bestätigung des Endes der Bürgschaft erhält.
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4.
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Der Mieter verpflichtet sich, SC für jede von ihr akzeptierte Änderung des Zertifikats nach dessen Ausstellung Verwaltungskosten von CHF 50.- zu bezahlen.
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5.
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Falls die Mietzinsgarantie vor dem Ende des verrechneten Jahres endet, erstattet SC dem Mieter die nicht verfallene Jahresprämie pro rata temporis zurück, dies unter Abzug der Verwaltungskosten von CHF 50.-. In Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) verbleibt indessen die Prämie für das ganze Jahr im Besitz von SC, sofern die Kündigung im Lauf des Kalenderjahres nach dem Abschluss der Bürgschaftsversicherung erfolgt.
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6.
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Unterbleibt die Bezahlung der Jahresprämie, wird der in Verzug stehende Mieter schriftlich und auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Sie wird sodann mit allen nützlichen Rechtsmitteln ohne Suspendierung des Versicherungsschutzes eingetrieben, dies in Abweichung zu Artikel 20 Absatz 3 VVG. Der geschuldeten Prämie werden Verwaltungskosten von CHF 100.- hinzugefügt.
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Art. 8 Haftung
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Die Haftung von SC und von ihren Angestellten ist ausgeschlossen für alle Nachteile, die sich aus der Erfüllung, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des vorliegenden Vertrages ergeben, unter Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit oder der Arglist im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 OR. Die Haftung von SC ist ausdrücklich ausgeschlossen für alle Schäden, die sich aus Informationen ergeben, die sie dem Vermieter oder einem Dritten über den Mieter bekannt gibt.
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Art. 9 Schlussbestimmungen
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1.
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SC behält sich das Recht vor, die vorliegenden AVB jederzeit unter einer schriftlichen Vorankündigung von 30 Tagen vor Ende des Kalenderjahres zu ändern. Der Mieter kann sodann den Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres bei SC eintrifft und die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 5 hiervor erfüllt. Bleibt die Kündigung vor Ende des laufenden Kalenderjahres aus, gelten die neuen Allgemeinen Bedingungen als vom Mieter akzeptiert.
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2.
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SC behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit der Mieter zu überprüfen und das von ihm gestellte Mietzinsgarantiegesuch allenfalls nach ihrem vollen Ermessen und ohne Pflicht zur Begründung abzulehnen. SC behandelt die Daten der Mieter unter strenger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie kann sie im Rahmen des Gesetzes nutzen und an Dritte übermitteln; SC kann diese Daten insbesondere verwenden, um die Prämie festzulegen, das Versicherungsrisiko abzuschätzen, Statistiken zu erstellen oder Marketingaktionen durchzuführen.
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Art. 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Die Beziehungen zwischen SC, dem Mieter, dem Bürgen und dem Vermieter unterstehen dem schweizerischen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen SC, dem Mieter, dem Bürgen und dem Vermieter ergeben könnten, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Gerichte am Gesellschaftssitz von SC, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. SC behält sich indessen das Recht vor, am Wohnsitz/Sitz des Mieters, des Bürgen oder des Vermieters oder bei jedem anderen zuständigen Gericht in der Schweiz oder im Ausland Klage zu erheben. In diesem Fall ist ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar.
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Einzig die französische Fassung der vorliegenden AVB ist massgebend.
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