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Allgemeine Bedingungen für die Mietkautionsversicherung eines Mietvertrags zu Wohnzwecken

Druckversion (2012)

(AVB SWISSCAUTION – AUSGABE 2012/BH)

Die vorliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden einzig auf die Mietverträge  zu Wohnzwecken Anwendung. Sie regeln die Vertragsbeziehungen  zwischen SC, SWISSCAUTION AG (« SC »), den verbürgten Mietern (« der Mieter ») und den abgesicherten Vermietern (« der Vermieter »). Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 1    Gegenstand der Garantie und Ausschlüsse

1.

SC, SwissCaution AG verpflichtet sich zur Sicherstellung der Bezahlung jeder Schuld, die der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag besitzt, der im Zertifikat der Mietzinsgarantie (das « Zertifikat ») genannt  ist, und zwar für Kapital, Zinsen und Kosten bis zur Höhe des im Zertifikat einge- tragenen Mietzinsgarantiebetrags.

2.

Die Verpflichtungen von SC sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

a.

SC garantiert keine Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter;

 

b.

der Betrag der von SC ausgestellten Mietzinsgarantie für einen Mietvertrag  zu Wohnzwecken kann in keinem Fall CHF 15’000.-  (fünfzehntausend Schweizerfranken) übersteigen;

 

c.

sind mehrere Zertifikate vorhanden, die denselben Mietvertrag garantieren, ist einzig das von SC ausgestellte Zertifikat mit dem jüngsten Datum massgebend;

 

d.

die von SC ausgestellte Mietzinsgarantie deckt nur die Schulden des Mieters, welche nach dem Datum des Inkrafttretens des Zertifikats entstehen.

Art. 2   Zertifikat der Mietzinsgarantie

1.

Nach der Annahme des Mietzinsgarantiegesuchs  und dem Empfang der pauschalen Beitrittsprä- mie stellt SC ein einziges Originalzertifikat aus und schickt es dem Vermieter oder dessen Vertre- ter (Begünstigter) zu.

2.

Eine Kopie des Zertifikats,  das als Versicherungspolice im Sinne von Artikel 11 des Bundesgeset- zes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt, wird dem Mieter (Versicherungsnehmer) zugesandt. Falls  der Wortlaut  des Zertifikats nicht mit den getroffenen  Vereinbarungen  übereinstimmt, müssen der Mieter oder der Vermieter innert vier Wochen nach Erhalt des Zertifikats  dessen Berichtigung verlangen; andernfalls gilt der Wortlaut als akzeptiert.

Art. 3    Mietergemeinschaft

1.

Ist das Zertifikat im Namen von mehreren Mietern ausgestellt, gelten diese als gemeinsam und solidarisch verpflichtet, so dass von jedem von ihnen angenommen wird, dass er den anderen die Befugnis erteilt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Ferner kann jeder Mieter SC gegenüber zu allen Fragen in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietzinsgarantie Weisungen erteilen (Freigabe der Mietzinsgarantie, Geldbewegungen, usw.).

2.

SC kann sich beliebig an den einen oder anderen von ihnen wenden, wenn sie ihr Regressrecht ausübt, und zwar für den Gesamtbetrag der Garantie (Art. 6 hiernach) nach den Regeln der Solidarität.

Art. 4  Beginn und Ende der von SC ausgestellten  Mietzinsgarantie

1.

Die Garantie tritt ab dem Ausstellungsdatum des Zertifikats in Kraft.

2.

Die Garantie endet unter einer der folgenden Bedingungen:

 

a.

im Falle des schriftlichen  Einverständnisses durch den Vermieter, indem das Originalzertifikat komplettiert und unterschrieben an SC zurückgesandt  wird;

 

b.

SC hat dem Vermieter den verlangten  Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Garantiebetrags und in Anwendung des hier nachstehenden Artikels 5 bezahlt;

 

c.

wenn der Vermieter  innerhalb  von 12 Monaten nach dem Ende  des Mietvertrags  gegen- über dem Mieter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens,  einer Schuldbetreibung oder eines Konkursverfahrens keinen Anspruch geltend gemacht hat, geht die Garantie von SC von Rechts wegen zu Ende.  Es ist Sache des Mieters, der die Freigabe der Garantie  verlangt,  SC den Beweis zu erbringen, dass er das auf dem Zertifikat eingetragene Mietobjekt seit mehr als einem Jahr verlassen hat. Nach dessen Erhalt informiert  SC den Vermieter; falls dieser nicht innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringt, dass er in dem Jahr welches dem Datum der Beendigung des Mietvertrages des im Zertifikat eingetragenen Mietobjekts folgt, gegen den Mieter gerichtlich  vorgegangen ist oder eine Betreibung eingeleitet  hat, geht die von SC ausgestellte Mietzinsgarantie von Rechts wegen zu Ende;

 

d.

im Fall der Ersetzung der Garantie nach Artikel 4 Absatz 4 hiernach

3.

Falls der Vermieter die Mietsache nach der Erstellung des Zertifikats veräussert, oder falls ihm diese im  Rahmen  eines Zwangsvollstreckungsverfahrens   (Schuldbetreibung   oder Konkurs) entzogen  wird, wobei der Mietvertrag  mit dem Eigentum  an der Sache auf den Erwerber übertragen wird, geht der Versicherungsgegenstand im Sinne von Artikel 1 mit dem Übergang des Mietvertrages in den Nutzen des neuen Vermieters über. Jeder neue Vermieter muss sich bei SC innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung  melden.

4.

Der Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietzinsgarantie  liefern möchte als Ersatz für die von SC erstellte, ist von seinen Verpflichtungen  gegenüber SC erst dann befreit, nachdem er (i) dem Vermieter eine neue Mietzinsgarantiebestätigung oder eine neue Bankgarantie  als Ersatz für die von SC ausgestellte Garantie und (ii) SC die schriftliche Zustimmung des Vermieters, die SC von jeglicher  Verpflichtung  entbindet,  zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Originalzertifikat  übergeben  hat. Dem Mieter werden Verwaltungskosten  von CHF  50.- in Rechnung gestellt.

Art. 5   Bezahlung des Garantiebetrags an den Vermieter

1.

SC verpflichtet  sich nach Artikel 257e Absatz 3 des schweizerischen Obligationenrechtes  (OR), dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Betrages und unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 hiervor zu bezahlen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a.

mit der Vorlegung des Originalzertifikats, welches das Datum der Kündigung des Mietvertrages sowie den vom Vermieter reklamierten Betrag angibt und datiert sowie vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet ist (doppelte Unterschrift erforderlich);

 

b.

mit der Vorlegung  und Übergabe  des Originals des Zahlungsbefehls,  der dem Mieter auf Verlangen des Vermieters zugestellt wurde (Beweisstücke über die Schuld inbegriffen), sofern er vollstreckbar und nicht ganz oder teilweise mit einem Rechtsvorschlag belegt ist oder durch ein definitives und vollstreckbares Originalurteil ergänzt wird, das den Rechtsvorschlag beseitigt;

 

c.

unter Vorlegung und Übergabe eines definitiven  und rechtskräftigen Originalurteils, das den Mieter zu einer Geldleistung  verurteilt, die sich auf eine Forderung  aus dem Mietvertrag bezieht.

2.

Falls die Parteien einen Gerichtsstand in der Schweiz vereinbart haben, insbesondere am Standort der Liegenschaft, und/oder für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen und/oder für alle Zu- stellungen ein Domizil in der Schweiz gewählt haben, muss der Vermieter gerichtlich oder betrei- bungsrechtlich am vereinbarten Gerichtsstand klagen und kann sich nicht auf die Bestimmungen von Artikel 495 OR berufen, um von SC sofort die Bezahlung der Bürgschaft zu verlangen.

Art. 6   Regressrecht und Subrogation

1.

Falls SC dem Vermieter aufgrund der Mietzinsgarantie einen Betrag bezahlt, tritt SC sofort und vollständig in die Rechte des Vermieters ein und kann vom Mieter mittels einer Zahlungsauffor- derung die Rückerstattung aller Beträge, die von ihr an den Vermieter gezahlt wurden, sowie der Verwaltungskosten von CHF 100.- und der Zinsen verlangen.

Der Mieter wird auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass jede Rückerstattung im Anschluss an die Zahlungsaufforderung  ausschliesslich an SC zu leisten ist. Sollte er in dieser Hinsicht vom Vermieter betrieben werden, muss er SC vor jeder Bezahlung schriftlich  benachrichtigen.

2.

Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er der Rechtsnachfolge von SC an die Stelle des Vermieters in allen gerichtlichen und betreibungsrechtlichen Verfahren, die bei der Rechtsnachfolge bereits anhängig sind, ausdrücklich zustimmt, und er verpflichtet sich, SC alle Beträge zurückzuerstatten, die von ihr aufgrund der Mietzinsgarantie bezahlt worden sind, und zu denen noch die Zinsen und Kosten hinzukommen.

Art. 7    Prämien

1.

Bei seiner Einschreibung bezahlt der Mieter SC eine erste pauschale Beitrittsprämie von CHF 231.- (inklusive eidgenössische Versicherungsstempelsteuer), die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gilt. Diese erste pauschale Beitrittsprämie bei der Einschreibung ist vollständig geschuldet, welches auch das Datum des Beginns des auf dem Zertifikat eingetragenen Mietvertrags sein mag.

2.

Für die anschliessenden  Jahre verpflichtet sich der Mieter, SC eine Jahresprämie zu bezahlen, die pro Kalenderjahr im Voraus fällig wird und 5% des Betrags der im Zertifikat eingetragenen Mietzins- garantie zuzüglich der Verwaltungskosten von CHF 20.- und der eidgenössischen Versicherungs- stempelsteuer entspricht.

3.

Der Mieter ist zur Bezahlung der Prämie verpflichtet,  solange die von SC ausgestellte Mietzinsga- rantie nicht nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 hiervor zu Ende gegangen ist. Es ist seine Sache, gegebenenfalls die notwendigen Formalitäten beim Vermieter zu erfüllen, damit SC die Bestätigung des Endes der Mietzinsgarantie erhält.

4.

Der Mieter verpflichtet sich, SC für jede von ihr akzeptierte Änderung des Zertifikats nach dessen
Ausstellung Verwaltungskosten von CHF 50.- zu bezahlen.

5.

Falls die Mietzinsgarantie vor dem Ende des Kalenderjahres endet, erstattet  SC dem Mieter die nicht verfallene Jahresprämie pro rata temporis zurück, dies unter Abzug der Verwaltungskosten von CHF 20.-. In Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Versiche- rungsvertrag  (VVG) verbleibt  indessen die Prämie für das ganze Jahr im Besitz von SC, sofern die Kündigung im Lauf des Kalenderjahres nach dem Ausstellungsdatum des Zertifikats erfolgt.

6.

Unterbleibt  die Bezahlung der Jahresprämie, wird der in Verzug stehende Mieter schriftlich und auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Sie wird sodann mit allen nützlichen Rechtsmitteln ohne Suspendierung des Versicherungsschutzes eingetrieben, dies in Abweichung zu Artikel 20 Absatz 3 VVG. Der geschuldeten Prämie werden Verwaltungskos- ten von CHF 100.- hinzugefügt.

Art. 8    Haftung

Die Haftung von SC und von ihren Angestellten ist ausgeschlossen für alle Nachteile, die sich aus der Erfüllung, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der vorliegenden  AVB ergeben, unter Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit oder der Arglist im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 OR. Die Haftung von SC ist ausdrücklich ausgeschlossen für alle Schäden, die sich aus Informationen  ergeben, die sie dem Vermieter oder einem Dritten über den Mieter bekanntgibt.

Art. 9    Schlussbestimmungen

1.

SC behält sich das Recht vor, die vorliegenden AVB jederzeit unter einer schriftlichen Vorankündi- gung von 30 Tagen vor Ende des Kalenderjahres zu ändern. Der Mieter kann sodann den Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres  bei SC eintrifft und die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 4 hiervor erfüllt. Bleibt die Kündigung vor Ende des laufenden Kalenderjahres aus, gelten die neuen allgemeinen Bedingungen als vom Mieter akzeptiert.

2.

SC behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit der Mieter zu überprüfen und das ihr gestellte Mietzinsgarantiegesuch allenfalls nach ihrem vollen Ermessen und ohne Pflicht zur Begründung abzulehnen. SC behandelt  die Daten der Mieter unter strenger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz  (DSG). Sie kann sie in den Grenzen des Gesetzes nutzen und an Dritte übermitteln; SC kann diese Daten insbesondere verwenden, um die Prämie festzulegen, das Versi- cherungsrisiko abzuschätzen, Statistiken zu erstellen oder Marketingaktionen durchzuführen.

Art. 10    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Beziehungen  zwischen  SC, dem Mieter und dem Vermieter unterliegen dem schweizerischen Recht. Alle Streitigkeiten die sich zwischen SC, dem Mieter und dem Vermieter ergeben könnten, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Gerichte am Gesellschaftssitz von SC, unter Vorbehalt der Be- schwerde an das Bundesgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. SC behält sich indessen das Recht vor, am Wohnsitz/Sitz  des Mieters oder des Vermieters oder bei jedem anderen zuständigen Gericht in der Schweiz oder im Ausland Klage zu erheben. In diesem Fall ist ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar.

Einzig die französische Fassung der vorliegenden AVB ist massgebend.

Hinweis auf die kantonale Gesetzgebung

(Genf) – Gesetz über den Schutz der vom Mieter geleisteten Garantien (GSMG)

Form der Garantie (Art. 1 GSMG):

1.

Jede Garantie, die von einem Mieter zugunsten eines Vermieters, oder von einer Drittperson zugunsten eines Mieters, in bar oder in Wertschriften erbracht wird, muss in Form einer gesperrten Einlage bei der Depositenkasse des Kantons oder bei einer als Depositenstelle im Sinne von Artikel 633 Absatz 3 des Obligationenrechtes anerkannten Bank errichtet werden.

2.

Die Benutzung der einfachen Bürgschaft ist indessen auf Verlangen des Mieters für die Mietverträge zu Wohnzwecken zulässig. Der Letztere kann sich jederzeit den Vorteil von Absatz 1 verschaffen.

3.

Die Bezeichnung des Bankinstituts ist der Wahl des Mieters überlassen.

Rückzug (Art. 4 GSMG):

1.

Der Rückzug der Gesamtheit oder eines Teils der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertschriften kann nur mit der doppelten Unterschrift des Vermieters und des Mieters oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids vorgenommen werden.

2.

Fehlt die Zustimmung des Mieters, kann der Vermieter erwirken, dass ihm die Gesamtheit oder ein Teil der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertschriften ausbezahlt wird, nachdem er einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl oder ein vollstreckbares Urteil vorgelegt hat, das den Mieter zu einer Geldzahlung für eine Forderung in Verbindung mit dem Mietvertrag verurteilt.

3.

Diese Bestimmungen finden analoge Anwendung auf die Bürgschaft.

Freigabe der Garantie (Art. 5 GSMG):

Mangels einer gerichtlichen Klage, die vom Vermieter innert Jahresfrist ab dem Datum angehoben wird, an dem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat, die Gegenstand der Garantie bildeten, ist diese von Rechts wegen freigegeben.  Der Eigentümer des Bargelds oder der Wertpapiere ist berechtigt, wieder Besitz davon zu ergreifen.

(Waadt) – Gesetz über die Garantien für Mietverträge (GGMV)

Obligatorische Hinterlegung der Garantien (Art. 1 GGMV):

Für Wohnungsmietverträge ist einzig die einfache Bürgschaft auf ausdrückliches Verlangen des Mieters zulässig. Der Letztere kann die Bürgschaft jederzeit durch eine aus Bargeld oder Wertschriften bestehende Garantie über denselben Betrag ersetzen; die Absätze 1 und 2 finden Anwendung.

Rückzüge und Einkünfte (Art. 3 GGMV):

Der Rückzug der Gesamtheit oder eines Teils der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertpapiere kann nur mit der doppelten Unterschrift des Vermieters und des Mieters oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids vorgenommen werden.  Die Einkünfte aus der Hinterlegung können mit der alleinigen Unterschrift des Mieters bezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Klage, die vom Vermieter innert Jahresfrist ab dem Datum angehoben wird, an dem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat, die Gegenstand der Garantie bildeten, ist diese von Rechts wegen freigegeben.  Der Eigentümer des Bargelds oder der Wertpapiere ist berechtigt, wieder Besitz davon zu ergreifen.

 

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