Ihre Mietkaution für einen privaten Mietvertrag
Allgemeine Bedingungen für die Mietkautionsversicherung eines Mietvertrags zu Wohnzwecken
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(AVB SWISSCAUTION – AUSGABE 2012/BH)
Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden einzig auf die Mietverträge zu Wohnzwecken Anwendung. Sie regeln die Vertragsbeziehungen zwischen SC, SWISSCAUTION AG (« SC »), den verbürgten Mietern (« der Mieter ») und den abgesicherten Vermietern (« der Vermieter »). Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
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Art. 1 Gegenstand der Kaution und Ausschlüsse |
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1. |
SC, SwissCaution AG verpflichtet sich zur Sicherstellung der Bezahlung jeder Schuld, die der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag hat, der im Zertifikat der Mietkaution (das « Zertifikat ») genannt ist, und zwar für Kapital, Zinsen und Kosten bis zur Höhe des im Zertifikat eingetragenen Mietkautionsbetrags. |
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2. |
Die Verpflichtungen von SC sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: |
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a. |
SC garantiert keine Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter; |
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b. |
der Betrag der von SC ausgestellten Mietkaution für einen Mietvertrag zu Wohnzwecken kann in keinem Fall CHF 15’000.- (fünfzehntausend Schweizerfranken) übersteigen; |
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c. |
sind mehrere Zertifikate vorhanden, die denselben Mietvertrag garantieren, ist einzig das von SC ausgestellte Zertifikat mit dem jüngsten Datum massgebend; |
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d. |
die von SC ausgestellte Mietkaution deckt nur die Schulden des Mieters, welche nach dem Datum des Inkrafttretens des Zertifikats entstehen. |
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Art. 2 Zertifikat der Mietkaution |
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1. |
Nach der Annahme des Mietkautionsgesuchs und dem Empfang der pauschalen Beitrittsprämie stellt SC ein einziges Originalzertifikat aus und schickt es dem Vermieter oder dessen Vertreter (Begünstigter) zu. |
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2. |
Eine Kopie des Zertifikats, das als Versicherungspolice im Sinne von Artikel 11 des Bundesgeset- zes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt, wird dem Mieter (Versicherungsnehmer) zugesandt. Falls der Wortlaut des Zertifikats nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, müssen der Mieter oder der Vermieter innert vier Wochen nach Erhalt des Zertifikats dessen Berichtigung verlangen; andernfalls gilt der Wortlaut als akzeptiert. |
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Art. 3 Mietergemeinschaft |
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1. |
Ist das Zertifikat im Namen von mehreren Mietern ausgestellt, gelten diese als gemeinsam und solidarisch verpflichtet, so dass von jedem von ihnen angenommen wird, dass er den anderen die Befugnis erteilt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Ferner kann jeder Mieter SC gegenüber zu allen Fragen in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietkaution Weisungen erteilen (Freigabe der Mietkaution, Geldbewegungen, usw.). |
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2. |
SC kann sich beliebig an den einen oder anderen von ihnen wenden, wenn sie ihr Regressrecht ausübt, und zwar für den Gesamtbetrag der Kaution (Art. 6 hiernach) nach den Regeln der Solidarität. |
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Art. 4 Beginn und Ende der von SC ausgestellten Mietkaution |
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1. |
Die Kaution tritt ab dem Ausstellungsdatum des Zertifikats in Kraft. |
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2. |
Die Kaution endet unter einer der folgenden Bedingungen: |
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a. |
im Falle des schriftlichen Einverständnisses durch den Vermieter, indem das Originalzertifikat komplettiert und unterschrieben an SC zurückgesandt wird; |
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b. |
SC hat dem Vermieter den verlangten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Kautionsbetrags und in Anwendung des hier nachstehenden Artikels 5 bezahlt; |
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c. |
wenn der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Mietvertrags gegen- über dem Mieter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einer Schuldbetreibung oder eines Konkursverfahrens keinen Anspruch geltend gemacht hat, geht die Kaution von SC von Rechts wegen zu Ende. Es ist Sache des Mieters, der die Freigabe der Kaution verlangt, SC den Beweis zu erbringen, dass er das auf dem Zertifikat eingetragene Mietobjekt seit mehr als einem Jahr verlassen hat. Nach dessen Erhalt informiert SC den Vermieter; falls dieser nicht innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringt, dass er in dem Jahr welches dem Datum der Beendigung des Mietvertrages des im Zertifikat eingetragenen Mietobjekts folgt, gegen den Mieter gerichtlich vorgegangen ist oder eine Betreibung eingeleitet hat, geht die von SC ausgestellte Mietkaution von Rechts wegen zu Ende; |
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d. |
im Fall der Ersetzung der Kaution nach Artikel 4 Absatz 4 hiernach. |
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3. |
Falls der Vermieter die Mietsache nach der Erstellung des Zertifikats veräussert, oder falls ihm diese im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (Schuldbetreibung oder Konkurs) entzogen wird, wobei der Mietvertrag mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber übertragen wird, geht der Versicherungsgegenstand im Sinne von Artikel 1 mit dem Übergang des Mietvertrages in den Nutzen des neuen Vermieters über. Jeder neue Vermieter muss sich bei SC innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung melden. |
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4. |
Der Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietkaution liefern möchte als Ersatz für die von SC erstellte, ist von seinen Verpflichtungen gegenüber SC erst dann befreit, nachdem er (i) dem Vermieter eine neue Mietkautionsbestätigung oder eine neue Bankgarantie als Ersatz für die von SC ausgestellte Garantie und (ii) SC die schriftliche Zustimmung des Vermieters, die SC von jeglicher Verpflichtung entbindet, zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Originalzertifikat übergeben hat. Dem Mieter werden Verwaltungskosten von CHF 50.- in Rechnung gestellt. |
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Art. 5 Bezahlung des Kautionsbetrags an den Vermieter |
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1. |
SC verpflichtet sich nach Artikel 257e Absatz 3 des schweizerischen Obligationenrechtes (OR), dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Betrages und unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 hiervor zu bezahlen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
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a. |
mit der Vorlegung des Originalzertifikats, welches das Datum der Kündigung des Mietvertrages sowie den vom Vermieter reklamierten Betrag angibt und datiert sowie vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet ist (doppelte Unterschrift erforderlich); |
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b. |
mit der Vorlegung und Übergabe des Originals des Zahlungsbefehls, der dem Mieter auf Verlangen des Vermieters zugestellt wurde (Beweisstücke über die Schuld inbegriffen), sofern er vollstreckbar und nicht ganz oder teilweise mit einem Rechtsvorschlag belegt ist oder durch ein definitives und vollstreckbares Originalurteil ergänzt wird, das den Rechtsvorschlag beseitigt; |
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c. |
unter Vorlegung und Übergabe eines definitiven und rechtskräftigen Originalurteils, das den Mieter zu einer Geldleistung verurteilt, die sich auf eine Forderung aus dem Mietvertrag bezieht. |
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2. |
Falls die Parteien einen Gerichtsstand in der Schweiz vereinbart haben, insbesondere am Standort der Liegenschaft, und/oder für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen und/oder für alle Zu- stellungen ein Domizil in der Schweiz gewählt haben, muss der Vermieter gerichtlich oder betrei- bungsrechtlich am vereinbarten Gerichtsstand klagen und kann sich nicht auf die Bestimmungen von Artikel 495 OR berufen, um von SC sofort die Bezahlung der Kaution zu verlangen. |
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Art. 6 Regressrecht und Subrogation |
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1. |
Falls SC dem Vermieter aufgrund der Mietkaution einen Betrag bezahlt, tritt SC sofort und vollständig in die Rechte des Vermieters ein und kann vom Mieter mittels einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung aller Beträge, die von ihr an den Vermieter gezahlt wurden, sowie der Verwaltungs- kosten von CHF 100.- und der Zinsen verlangen. |
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2. |
Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er der Rechtsnachfolge von SC an die Stelle des Vermieters in allen gerichtlichen und betreibungsrechtlichen Verfahren, die bei der Rechtsnachfolge bereits anhängig sind, ausdrücklich zustimmt, und er verpflichtet sich, SC alle Beträge zurückzuerstatten, die von ihr aufgrund der Mietkaution bezahlt worden sind, und zu denen noch die Zinsen und Kosten hinzukommen. |
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Art. 7 Prämien |
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1. |
Bei seiner Einschreibung bezahlt der Mieter SC eine erste pauschale Beitrittsprämie von CHF 231.- |
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2. |
Für die anschliessenden Jahre verpflichtet sich der Mieter, SC eine Jahresprämie zu bezahlen, die pro Kalenderjahr im Voraus fällig wird und 5% des Betrags der im Zertifikat eingetragenen Mie kaution zuzüglich der Verwaltungskosten von CHF 20.- und der eidgenössischen Versicherungs- stempelsteuer entspricht. |
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3. |
Der Mieter ist zur Bezahlung der Prämie verpflichtet, solange die von SC ausgestellte Mietkaution nicht nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 hiervor zu Ende gegangen ist. Es ist seine Sache, gegebenenfalls die notwendigen Formalitäten beim Vermieter zu erfüllen, damit SC die Bestätigung des Endes der Mietkaution erhält. |
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4. |
Der Mieter verpflichtet sich, SC für jede von ihr akzeptierte Änderung des Zertifikats nach dessen Ausstellung Verwaltungskosten von CHF 50.- zu bezahlen. |
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5. |
Falls die Mietkaution vor dem Ende des Kalenderjahres endet, erstattet SC dem Mieter die nicht verfallene Jahresprämie pro rata temporis zurück, dies unter Abzug der Verwaltungskosten von CHF 20.-. In Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsver- trag (VVG) verbleibt indessen die Prämie für das ganze Jahr im Besitz von SC, sofern die Kündigung im Lauf des Kalenderjahres nach dem Ausstellungsdatum des Zertifikats erfolgt. |
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6. |
Unterbleibt die Bezahlung der Jahresprämie, wird der in Verzug stehende Mieter schriftlich und auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Sie wird sodann mit allen nützlichen Rechtsmitteln ohne Suspendierung des Versicherungsschutzes eingetrieben, dies in Abweichung zu Artikel 20 Absatz 3 VVG. Der geschuldeten Prämie werden Verwaltungskos- ten von CHF 100.- hinzugefügt. |
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Art. 8 Haftung |
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Die Haftung von SC und von ihren Angestellten ist ausgeschlossen für alle Nachteile, die sich aus der Erfüllung, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der vorliegenden AVB ergeben, unter Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit oder der Arglist im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 OR. Die Haftung von SC ist ausdrücklich ausgeschlossen für alle Schäden, die sich aus Informationen ergeben, die sie dem Vermieter oder einem Dritten über den Mieter bekanntgibt. |
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Art. 9 Schlussbestimmungen |
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1. |
SC behält sich das Recht vor, die vorliegenden AVB jederzeit unter einer schriftlichen Vorankündigung von 30 Tagen vor Ende des Kalenderjahres zu ändern. Der Mieter kann sodann den Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres bei SC eintrifft und die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 4 hiervor erfüllt. Bleibt die Kündigung vor Ende des laufenden Kalenderjahres aus, gelten die neuen allgemeinen Bedingungen als vom Mieter akzeptiert. |
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2. |
SC behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit der Mieter zu überprüfen und das ihr gestellte Mietkautionsgesuch allenfalls nach ihrem vollen Ermessen und ohne Pflicht zur Begründung abzulehnen. SC behandelt die Daten der Mieter unter strenger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie kann sie in den Grenzen des Gesetzes nutzen und an Dritte übermitteln; SC kann diese Daten insbesondere verwenden, um die Prämie festzulegen, das Versi- cherungsrisiko abzuschätzen, Statistiken zu erstellen oder Marketingaktionen durchzuführen. |
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Art. 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand |
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Die Beziehungen zwischen SC, dem Mieter und dem Vermieter unterliegen dem schweizerischen Recht. Alle Streitigkeiten die sich zwischen SC, dem Mieter und dem Vermieter ergeben könnten, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Gerichte am Gesellschaftssitz von SC, unter Vorbehalt der Be- schwerde an das Bundesgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. SC behält sich indessen das Recht vor, am Wohnsitz/Sitz des Mieters oder des Vermieters oder bei jedem anderen zuständigen Gericht in der Schweiz oder im Ausland Klage zu erheben. In diesem Fall ist ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar. |
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Hinweis auf die kantonale Gesetzgebung |
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(Genf) – Gesetz über den Schutz der vom Mieter geleisteten Garantien (GSMG) |
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Form der Garantie (Art. 1 GSMG): |
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1. |
Jede Garantie, die von einem Mieter zugunsten eines Vermieters, oder von einer Drittperson zugunsten eines Mieters, in bar oder in Wertschriften erbracht wird, muss in Form einer gesperrten |
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2. |
Die Benutzung der einfachen Bürgschaft ist indessen auf Verlangen des Mieters für die Mietver- träge zu Wohnzwecken zulässig. Der Letztere kann sich jederzeit den Vorteil von Absatz 1 verschaffen. |
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3. |
Die Bezeichnung des Bankinstituts ist der Wahl des Mieters überlassen. |
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Rückzug (Art. 4 GSMG): |
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1. |
Der Rückzug der Gesamtheit oder eines Teils der als Garantie hinterlegten Summen oder |
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2. |
Fehlt die Zustimmung des Mieters, kann der Vermieter erwirken, dass ihm die Gesamtheit oder ein Teil der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertschriften ausbezahlt wird, nachdem er einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl oder ein vollstreckbares Urteil vorgelegt hat, das den Mieter zu einer Geldzahlung für eine Forderung in Verbindung mit dem Mietvertrag verurteilt. |
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3. |
Diese Bestimmungen finden analoge Anwendung auf die Bürgschaft. |
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Freigabe der Garantie (Art. 5 GSMG): |
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Mangels einer gerichtlichen Klage, die vom Vermieter innert Jahresfrist ab dem Datum angehoben wird, an dem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat, die Gegenstand der Garantie bildeten, ist diese von Rechts wegen freigegeben. Der Eigentümer des Bargelds oder der Wertpapiere ist berechtigt, wieder Besitz davon zu ergreifen. |
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(Waadt) – Gesetz über die Garantien für Mietverträge (GGMV) |
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Obligatorische Hinterlegung der Garantien (Art. 1 GGMV): |
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Mangels einer gerichtlichen Klage, die vom Vermieter innert Jahresfrist ab dem Datum angehoben |
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Rückzüge und Einkünfte (Art. 3 GGMV): |
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Der Rückzug der Gesamtheit oder eines Teils der als Garantie hinterlegten Summen oder |
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