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MAV - Mietausfall - Versicherung

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Allgemeine Bedingungen für die Mietausfallversicherung

Druckversion (2012)

(AVB SWISSCAUTION – AUSGABE 2012/MAV)

Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten ausschliesslich  für die Mietausfallversicherung eines Mietvertrags zu Wohnzwecken. Sie regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen SC, SWISSCAUTION AG (SC) und dem Vermieter und/oder  seinem Vertre- ter (Versicherungsnehmer). Unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen haben die Bestimmungen dieser AVB Vorrang vor allfälligen abweichenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des Schweizerischen  Obligationen- rechts (OR).

Art. 1 Gegenstand der Versicherung

  1. SC verpflichtet sich zur Bezahlung sämtlicher Mietausfälle aus dem im Zertifikat Mietausfallversicherung (Zertifikat) genannten Mietvertrag.
  2. In nachstehenden Fällen sind die Verpflichtungen von SC eingeschränkt bzw. aufgehoben:

SC versichert die Risiken von Mietausfällen einschliesslich der im Mietver- trag genannten Nebenkosten sowie sämtliche Schadenersatzforderungen aufgrund einer illegalen Belegung für die Mietsache und den (die) im Zertifikat genannten Mieter im Rahmen der Versicherungssumme, höchstens aber bis zu CHF 15‘000.-.

Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten  zur Wiedereinbringung von Mietzins- ausfällen seitens des Versicherungsnehmers sowie materielle, durch den/die Mieter an der Mietsache verursachten Sachschäden sind von dieser Versiche- rung ausgeschlossen. Entgangene Mietzinseinnahmen von nicht vermieteten Objekten, sind unabhängig vom Grund des Leerstandes ebenfalls von dieser Versicherung ausgeschlossen.

Vor der Ausstellung  des Zertifikats bestehende  sowie während einer Karenzfrist von 90 Tagen nach Ausstellung eingetretene Mietzinsausstände sind ebenfalls von dieser Versicherung ausgeschlossen. Die Tatsache, dass derartige Ausstände dem Versicherungsnehmer bekannt bzw. nicht bekannt waren, ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich

Art. 2     Versicherungszertifikat Mietausfallversicherung

SC stellt ein einziges Versicherungszertifikat für die Mietausfallversicherung auf den Namen des Versicherungsnehmers aus, das als Versicherungspolice im Sinne von Art. 11 VVG gilt. Falls der Inhalt der Versicherungspolice nicht mit dem Gegenstand des Antrags übereinstimmt, hat der Versicherungsneh- mer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Zertifikats eine entsprechende Richtigstellung zu verlangen, anderenfalls ist davon auszugehen, dass sein Inhalt durch den Versicherungsnehmer akzeptiert wird.

Art. 3     Inkrafttreten und Beendigung der Mietausfallversicherung

  1. Die Versicherung tritt 90 Tage nach dem im Zertifikat genannten Ausstelldatum in Kraft.
  2. Die Versicherung wird unter folgenden Bedingungen beendet:
    • Bei einem Wechsel des oder der im Zertifikat genannten Mieter(s);
    • Kündigung  des gezeichneten  Versicherungsvertrags  oder entsprechende Verzichterklärung seitens des Versicherungsnehmers  durch Rücksendung des ordnungsgemäss unterzeichneten Zertifikats an SC;
    • Bei Zahlung des geforderten Betrags im Rahmen des in Art. 1 Abs. 2 AVB genannten Betrags seitens SC an den Versicherungsnehmer unter Vorbehalt der nachstehenden Art. 4 und 5 AVB;
    • Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer Verpflichtungen seitens des Versicherungsnehmers wird SC von Rechts wegen vom Versicherungs-vertrag entbunden;
    • SC  behält sich das Recht  zur jederzeitigen  Anpassung  oder Kündigung des Versicherungsvertrags  ohne Angabe  von Gründen  vor, insbesondere bei Nichtzahlung der Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer;
    • Falls der Versicherungsnehmer innert 14Tagen nach dem definitiven Auszug des/r Mieter/s aus der Mietsache im Sinne von Art. 267 OR keine Mietausfälle gegenüber SC geltend macht, kann er sich nicht mehr auf die mit SC abgeschlossene Mietausfallversicherung berufen; dieses Recht endet von Rechts wegen.
  3. Falls  der Vermieter nach Abschluss  des Versicherungsvertrags  die Mietsache veräussert oder falls sie ihm im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung (Schuldbetreibung oder Konkurs) entzogen wird und eine Übertra- gung des Mietvertrags zusammen mit dem Eigentum des Versicherungs- gegenstandes im Sinne von Art. 1 AVB an den Käufer erfolgt, bezieht sich Art. 1 AVB ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Mietverhältnisses  auf den neuen Vermieter.

Es steht dem neuen Vermieter gemäss Art. 54 VVG frei, die Übertragung des Versicherungsvertrags  in einer Frist von 30 Tagen nach Erwerb des Objekts abzulehnen. Es steht SC frei, den Versi- cherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Identität des neuen Vermieters zu kündigen. Der Versicherungsvertrag endet frühestens 30 Tage nach seiner Kündigung.

Art. 4 Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mietausfallversicherung durch den Versicherungsnehmer

SC verpflichtet  sich gegenüber dem Versicherungsnehmer unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 AVB und der Rückgabe der Mietsache durch den (die) Mie- ter im Sinne von Art. 267 OR zur Zahlung der Mietausfälle im Rahmen des im Zertifikat genannten Höchstbetrages..

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des vom Versicherungsnehmer datierten und unterschriebenen Zertifikats der Mietausfallversicherung, in welchem die Forderungsabtretung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 OR erwähnt  ist.

Art. 5 Forderungsabtretung

  1. Bezahlt  SC dem Versicherungsnehmer  aufgrund  der abgeschlossenen Mietausfallversicherung   Leistungen, verpflichtet sich  der  Versiche- rungsnehmer zuvor, die Forderung an SC abzutreten (Forderungsabtre- tung), welche exakt dem verlangten Betrag entsprechen muss, sodass SC in dessen (deren) Rechte eintritt. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zur Unterstützung von SC bei der Durchführung der Vollstreckungs- massnahmen zur Eintreibung der von SC bezahlten Beträge, unter ande- rem durch sofortige Weiterleitung aller zweckdienlichen Korrespondenz an sie (Rechnungen Mietzinsausstände, Zustellungsurkunden, Vorladun- gen, Gutachten,Vernehmungen, ...).
     
  2. Falls  der Versicherungsnehmer  aus Fahrlässigkeit  oder Mangel an Kooperation  SC die zur Wiedereinbringung erforderlichen Massnahmen gegenüber dem/n säumigen Mieter/n nicht ermöglicht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer sämtliche im Rahmen der Mietausfallversiche- rung erhaltenen  Beträge im Sinne eines Schadenersatzes  an SC zurückzu- zahlen.
  3. Falls der/die säumige/n Mieter seine/ihre Schuld teilweise oder voll- umfänglich direkt gegenüber  dem Versicherungsnehmer  begleichen, verpflichtet sich Letzterer zur Rücküberweisung sämtlicher  zu diesem Zweck eingegangenen Mittel an SC. Die Rückzahlung hat innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen.

Art. 6 Prämien

  1. Der Versicherungsnehmer verpflichtet  sich, SC eine im Voraus zahlbare Jahresprämie  von 5 %  des im Zertifikat Mietausfallversicherung ange- gebenen Betrags zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr  von CHF 50.- und der Stempelsteuer zu bezahlen. Ausserdem ist zusammen mit der ersten Jahresprämie ein einmaliger Betrag von CHF 100.- für die Ausstellung des Zertifikats zu bezahlen.
  2. Der Versicherungsnehmer ist zur Bezahlung der jährlichen  Prämie ver- pflichtet, solange die Mietausfallversicherung nicht nach den Bestimmun- gen von Art.3 Abs. 2 AVB (siehe oben) beendigt wurde.
  3. Der Versicherungsnehmer  verpflichtet sich zur Zahlung  einer Verwal- tungsgebühr von CHF 50.- für jede von SC akzeptierte Anpassung des Zertifikats nach dessen Ausstellung.
  4. Wird die Mietausfallversicherung vor Ablauf der von der Prämie gedeck- ten Versicherungsperiode  beendet, zahlt SC dem Versicherungsnehmer die noch nicht beanspruchte  Jahresprämie nach Abzug  einer Verwal- tungsgebühr  von CHF 50.- pro rata temporis zurück. In Anwendung von Art. 42 Abs. 3 VVG bleibt jedoch der Anspruch von SC auf die Prämie für das ganze Jahr gewahrt,  wenn die Kündigung im Kalenderjahr nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt.
  5. Bei Nichtzahlung der Jahresprämie wird der säumige Versicherungsneh- mer schriftlich und auf eigene Kosten zur Zahlung der Prämie innert 14
    Tagen gemahnt, danach wird die Mietausfallversicherung sistiert.

Art. 7 Haftungsbeschränkung

Unter dem Vorbehalt  grober Fahrlässigkeit  oder rechtswidriger  Absicht gemäss Art. 100 Abs. 1 OR können SC und ihre Mitarbeiter  nicht für Schä- den haftbar gemacht werden, die auf die Erbringung, Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung ihrer Leistungen zurückzuführen sind.

Art. 8 Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Mitteilungen  seitens des Versicherungsnehmers sind an den Firmensitz von SC zu richten.
  2. SC behält sich das Recht vor, jedes Gesuch auf eine Mietausfallversiche- rung zu prüfen und nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Grün- den zu genehmigen bzw. abzulehnen.
  3. Die Beziehungen zwischen SC und dem Versicherungsnehmer unterliegen schweizerischem Recht. Alle Streitigkeiten,  die sich bei der Anwendung des vorliegenden  Vertrags zwischen SC und dem Versicherungsnehmer ergeben könnten, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Gerichte am Gesellschaftssitz von SwissCaution unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Bei der Auslegung der Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  AVB 2012/ MAV ist allein die französische  Fassung (CGA 2012/APIL) bindend.

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