MAV - Mietausfall - Versicherung
Allgemeine Bedingungen für die Mietausfallversicherung
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(AVB SWISSCAUTION – AUSGABE 2012/MAV)
Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten ausschliesslich für die Mietausfallversicherung eines Mietvertrags zu Wohnzwecken. Sie regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen SC, SWISSCAUTION AG (SC) und dem Vermieter und/oder seinem Vertre- ter (Versicherungsnehmer). Unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen haben die Bestimmungen dieser AVB Vorrang vor allfälligen abweichenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR).
Art. 1 Gegenstand der Versicherung
- SC verpflichtet sich zur Bezahlung sämtlicher Mietausfälle aus dem im Zertifikat Mietausfallversicherung (Zertifikat) genannten Mietvertrag.
- In nachstehenden Fällen sind die Verpflichtungen von SC eingeschränkt bzw. aufgehoben:
SC versichert die Risiken von Mietausfällen einschliesslich der im Mietver- trag genannten Nebenkosten sowie sämtliche Schadenersatzforderungen aufgrund einer illegalen Belegung für die Mietsache und den (die) im Zertifikat genannten Mieter im Rahmen der Versicherungssumme, höchstens aber bis zu CHF 15‘000.-.
Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten zur Wiedereinbringung von Mietzins- ausfällen seitens des Versicherungsnehmers sowie materielle, durch den/die Mieter an der Mietsache verursachten Sachschäden sind von dieser Versiche- rung ausgeschlossen. Entgangene Mietzinseinnahmen von nicht vermieteten Objekten, sind unabhängig vom Grund des Leerstandes ebenfalls von dieser Versicherung ausgeschlossen.
Vor der Ausstellung des Zertifikats bestehende sowie während einer Karenzfrist von 90 Tagen nach Ausstellung eingetretene Mietzinsausstände sind ebenfalls von dieser Versicherung ausgeschlossen. Die Tatsache, dass derartige Ausstände dem Versicherungsnehmer bekannt bzw. nicht bekannt waren, ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich
Art. 2 Versicherungszertifikat Mietausfallversicherung
SC stellt ein einziges Versicherungszertifikat für die Mietausfallversicherung auf den Namen des Versicherungsnehmers aus, das als Versicherungspolice im Sinne von Art. 11 VVG gilt. Falls der Inhalt der Versicherungspolice nicht mit dem Gegenstand des Antrags übereinstimmt, hat der Versicherungsneh- mer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Zertifikats eine entsprechende Richtigstellung zu verlangen, anderenfalls ist davon auszugehen, dass sein Inhalt durch den Versicherungsnehmer akzeptiert wird.
Art. 3 Inkrafttreten und Beendigung der Mietausfallversicherung
- Die Versicherung tritt 90 Tage nach dem im Zertifikat genannten Ausstelldatum in Kraft.
- Die Versicherung wird unter folgenden Bedingungen beendet:
- Bei einem Wechsel des oder der im Zertifikat genannten Mieter(s);
- Kündigung des gezeichneten Versicherungsvertrags oder entsprechende Verzichterklärung seitens des Versicherungsnehmers durch Rücksendung des ordnungsgemäss unterzeichneten Zertifikats an SC;
- Bei Zahlung des geforderten Betrags im Rahmen des in Art. 1 Abs. 2 AVB genannten Betrags seitens SC an den Versicherungsnehmer unter Vorbehalt der nachstehenden Art. 4 und 5 AVB;
- Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer Verpflichtungen seitens des Versicherungsnehmers wird SC von Rechts wegen vom Versicherungs-vertrag entbunden;
- SC behält sich das Recht zur jederzeitigen Anpassung oder Kündigung des Versicherungsvertrags ohne Angabe von Gründen vor, insbesondere bei Nichtzahlung der Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer;
- Falls der Versicherungsnehmer innert 14Tagen nach dem definitiven Auszug des/r Mieter/s aus der Mietsache im Sinne von Art. 267 OR keine Mietausfälle gegenüber SC geltend macht, kann er sich nicht mehr auf die mit SC abgeschlossene Mietausfallversicherung berufen; dieses Recht endet von Rechts wegen.
- Falls der Vermieter nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Mietsache veräussert oder falls sie ihm im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung (Schuldbetreibung oder Konkurs) entzogen wird und eine Übertra- gung des Mietvertrags zusammen mit dem Eigentum des Versicherungs- gegenstandes im Sinne von Art. 1 AVB an den Käufer erfolgt, bezieht sich Art. 1 AVB ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Mietverhältnisses auf den neuen Vermieter.
Es steht dem neuen Vermieter gemäss Art. 54 VVG frei, die Übertragung des Versicherungsvertrags in einer Frist von 30 Tagen nach Erwerb des Objekts abzulehnen. Es steht SC frei, den Versi- cherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Identität des neuen Vermieters zu kündigen. Der Versicherungsvertrag endet frühestens 30 Tage nach seiner Kündigung.
Art. 4 Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mietausfallversicherung durch den Versicherungsnehmer
SC verpflichtet sich gegenüber dem Versicherungsnehmer unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 AVB und der Rückgabe der Mietsache durch den (die) Mie- ter im Sinne von Art. 267 OR zur Zahlung der Mietausfälle im Rahmen des im Zertifikat genannten Höchstbetrages..
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des vom Versicherungsnehmer datierten und unterschriebenen Zertifikats der Mietausfallversicherung, in welchem die Forderungsabtretung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 OR erwähnt ist.
Art. 5 Forderungsabtretung
- Bezahlt SC dem Versicherungsnehmer aufgrund der abgeschlossenen Mietausfallversicherung Leistungen, verpflichtet sich der Versiche- rungsnehmer zuvor, die Forderung an SC abzutreten (Forderungsabtre- tung), welche exakt dem verlangten Betrag entsprechen muss, sodass SC in dessen (deren) Rechte eintritt. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zur Unterstützung von SC bei der Durchführung der Vollstreckungs- massnahmen zur Eintreibung der von SC bezahlten Beträge, unter ande- rem durch sofortige Weiterleitung aller zweckdienlichen Korrespondenz an sie (Rechnungen Mietzinsausstände, Zustellungsurkunden, Vorladun- gen, Gutachten,Vernehmungen, ...).
- Falls der Versicherungsnehmer aus Fahrlässigkeit oder Mangel an Kooperation SC die zur Wiedereinbringung erforderlichen Massnahmen gegenüber dem/n säumigen Mieter/n nicht ermöglicht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer sämtliche im Rahmen der Mietausfallversiche- rung erhaltenen Beträge im Sinne eines Schadenersatzes an SC zurückzu- zahlen.
- Falls der/die säumige/n Mieter seine/ihre Schuld teilweise oder voll- umfänglich direkt gegenüber dem Versicherungsnehmer begleichen, verpflichtet sich Letzterer zur Rücküberweisung sämtlicher zu diesem Zweck eingegangenen Mittel an SC. Die Rückzahlung hat innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen.
Art. 6 Prämien
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, SC eine im Voraus zahlbare Jahresprämie von 5 % des im Zertifikat Mietausfallversicherung ange- gebenen Betrags zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- und der Stempelsteuer zu bezahlen. Ausserdem ist zusammen mit der ersten Jahresprämie ein einmaliger Betrag von CHF 100.- für die Ausstellung des Zertifikats zu bezahlen.
- Der Versicherungsnehmer ist zur Bezahlung der jährlichen Prämie ver- pflichtet, solange die Mietausfallversicherung nicht nach den Bestimmun- gen von Art.3 Abs. 2 AVB (siehe oben) beendigt wurde.
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Verwal- tungsgebühr von CHF 50.- für jede von SC akzeptierte Anpassung des Zertifikats nach dessen Ausstellung.
- Wird die Mietausfallversicherung vor Ablauf der von der Prämie gedeck- ten Versicherungsperiode beendet, zahlt SC dem Versicherungsnehmer die noch nicht beanspruchte Jahresprämie nach Abzug einer Verwal- tungsgebühr von CHF 50.- pro rata temporis zurück. In Anwendung von Art. 42 Abs. 3 VVG bleibt jedoch der Anspruch von SC auf die Prämie für das ganze Jahr gewahrt, wenn die Kündigung im Kalenderjahr nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt.
- Bei Nichtzahlung der Jahresprämie wird der säumige Versicherungsneh- mer schriftlich und auf eigene Kosten zur Zahlung der Prämie innert 14
Tagen gemahnt, danach wird die Mietausfallversicherung sistiert.
Art. 7 Haftungsbeschränkung
Unter dem Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht gemäss Art. 100 Abs. 1 OR können SC und ihre Mitarbeiter nicht für Schä- den haftbar gemacht werden, die auf die Erbringung, Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung ihrer Leistungen zurückzuführen sind.
Art. 8 Schlussbestimmungen
- Sämtliche Mitteilungen seitens des Versicherungsnehmers sind an den Firmensitz von SC zu richten.
- SC behält sich das Recht vor, jedes Gesuch auf eine Mietausfallversiche- rung zu prüfen und nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Grün- den zu genehmigen bzw. abzulehnen.
- Die Beziehungen zwischen SC und dem Versicherungsnehmer unterliegen schweizerischem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Vertrags zwischen SC und dem Versicherungsnehmer ergeben könnten, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Gerichte am Gesellschaftssitz von SwissCaution unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB 2012/ MAV ist allein die französische Fassung (CGA 2012/APIL) bindend.

